Satzung

§ 1 - Name Und Sitz

Der Verein führt den Namen: HILFE FÜR HELFER IN NOT/POLIZEI-FEUERWEHR-RETTUNGSDIENST e.V. Sein Sitz ist in Magdeburg. Er ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister. (eingetragen beim Amtsgericht in Stendal am 09. Oktober 2012 unter Geschäftsnummer: VR 3297, mit der Änderung vom 18. Januar 2013)

§ 2 - Vereinszweck, Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 und § 53 Abgabenordnung. Die Hilfsmaßnahmen werden für unverschuldete in Not geratener Angehöriger von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten und deren Familien geleistet. Die Personen werden selbstlos unterstützt.
    Hilfe kann geleistet werden durch:
    • Bereitstellung eines Kriseninterventionsdienstes (KID) für die Landeshauptstadt Magdeburg gemäß der Vereinbarung über die psychosoziale Akuthilfe (Kriseninventionsdienst) in der Landeshauptstadt Magdeburg
    • Bereitstellung eines Gewaltpräventionsteams (GPT) für Schulungen an öffentlichen Einrichtungen
    • Beratung und Unterstützung nach traumatisierenden Ereignissen/Einsätzen von Mitgliedern und Kolleginnen und Kollegen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
    • finanzielle Unterstützung für therapeutische Maßnahmen zur Verarbeitung traumatischer Ereignisse/Einsätze
    • finanzielle Unterstützung für Hilfsbedürftige bei einem unverschuldete auftretenden Notfall
    • Hilfsmaßnahmen bei unverschuldet in Not geratenen Personen einschließlich ihrer Angehörigen
    • sonstige Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen
  2. Zur Erforschung von fachspezifischen Themen werden wissenschaftliche Veranstaltungen durchgeführt und publiziert. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Weiteres regelt eine Antragsordnung

§ 3 - Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen und in Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jedermann sowie jede juristische Person erwerben, die sich für die Zwecke des Vereins einsetzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

    Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  1. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder erhalten als Leistungen den Mitgliedsausweis und können bei Bedarf das Beratungsangebot der Beraterteams in Anspruch nehmen. Finanzielle Hilfeleistungen sind ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
    • durch Ausschluss
    • durch Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages nach einem Jahr
    • durch Auflösung des Vereins
    • durch Tod des Mitgliedes

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur einstimmig beschlossen werden.

  4. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
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§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Tod
    • durch Austritt (Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.)
    • durch Ausschluss

Ein Vorstandsmitglied und Mitglied, das gröblich gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder sich entehrende Handlungen zu Schulden kommen lässt, kann auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Über einen Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, über einen Antrag des Vorstandes entscheidet der Delegiertenkongress.

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.

Über die Beschwerde entscheidet dann ein Delegiertenkongress. Die Entscheidung des Delegiertenkongresses ist endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Vorstandsmitgliedes und Mitgliedes

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe der Delegiertenkongress entscheidet. Mitgliedsbeiträge sind Quartals- bzw. Jahresbeiträge und jeweils im ersten Monat des Quartals bzw. im ersten Quartal fällig.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins ist der Delegiertenkongress (§ 8) und der Vorstand (§ 9).

§ 8 - delegiertenkongress

  1. Der ordentliche Delegiertenkongress muss spätestens alle fünf Jahre stattfinden.
  2. Ein außerordentlicher Delegiertenkongress kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel aller Mitglieder dies fordern.
  3. Die Einberufung zum Delegiertenkongress erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Begründete Anträge zur Tagesordnung können innerhalb dieser Frist schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
  5. Dem Delegiertenkongress obliegen:
    • der Beschluss einer Wahlordnung
    • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie Grundsätze der Verwendung von Vereinsmitteln
    • die Entscheidung über eine Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
    • die Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung
    • die Entscheidung über die vom Vorstand erstellte mittelfristige Finanzplanung der nächsten fünf Jahre
  1. Der Delegiertenkongress ist nicht öffentlich. Gäste können vom Vorsitzenden zugelassen werden.
  2. Der Delegiertenkongress ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Delegierten erscheinen.
  3. Der Delegiertenkongress beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Änderungen zur Satzung ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Über die Ergebnisse des Delegiertenkongresses wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
    • dem Schatzmeister
    • dem Verbindungsmitglied des Kriseninterventionsdienstes (KID)
    • dem Verbindungsmitglied Polizei
    • dem Verbindungsmitglied Berufsfeuerwehr
    • dem Verbindungsmitglied Freiwillige Feuerwehr
    • dem Verbindungsmitglied Rettungsdienst
    • dem Verbindungsmitglied des Gewaltpräventionsteams (GPT)

  2. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Nr. 1b und 1c sind gleichberechtigte Stellvertreter des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird durch den Vorsitzenden der Vertreter im Amt festgelegt.
    Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Funktionen im Vorstand werden durch die Delegierten des Delegiertenkongresses gewählt.

  3. Der Schriftführer und der Webmaster  werden  vom  Vorstand  bestellt. Der Vorstand kann zwei weitere Beisitzer bestellen. Die  Aufgaben  des Schriftführers und des Webmasters regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Schriftführer und der Webmaster nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen  des Vorstandes teil.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so  kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.

  5. Der Vorstand ist zuständig für:
    • den Erlass einer Geschäftsordnung,
    • den Erlass einer Haushaltsordnung,
    • den Erlass einer Reisekostenordnung,
    • den Erlass einer Leistungsordnung
    • den Erlass einer Ehrenordnung
    • den Erlass einer Antragsordnung
    • den Erlass einer Richtlinie für den Kriseninterventionsdienstes (KID)
    • den Erlass einer Richtlinie für das Gewaltpräventionsteam (GPT)
  1. Der Vorstand berät und beschließt über Vereinsangelegenheiten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • Vorbereitung, Einberufung des Delegiertenkongresses und Aufstellen der Tagesordnung
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    • Verwaltung der Vereinsfinanzen und Vereinsausgaben
    • überwacht und unterstützt die Arbeit des Kriseninterventionsdienstes (KID)
    • überwacht und unterstützt die Arbeit des Gewaltpräventionsteams (GPT)
  1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter im Amt vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 – Kassenführung und Finanzen

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere auf Beiträgen, Spenden und Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanweisungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung der Vertreter im Amt geleistet werden.
  3. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre durch den Delegiertenkongress gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem Delegiertenkongress vorzulegen.
  4. Weiteres regelt eine Haushaltsordnung.

§ 11 – Auflösung

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen dem „Verein für Epilepsiekranke und deren Angehörigen in Magdeburg e.V.“, Scharnhorstring 18, 39130 Magdeburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 – Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 13 – Haftungsbeschränkung

  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
  3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 14 – Ehrungen

Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder können durch den Vorstand geehrt werden, weiteres regelt eine Ehrenordnung.

§ 15 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist am 18. Januar 2013 vom 1. Delegiertenkongress des Vereins: HILFE für HELFER in NOT/POLIZEI-FEUERWEHR-RETTUNGSDIENST e.V. in Magdeburg beschlossen worden und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.