Satzung 2025

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: HILFE FÜR HELFER IN NOT/POLIZEI-FEUERWEHR-RETTUNGSDIENST e.V.

Sein Sitz ist in Magdeburg. Er ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister. (eingetragen beim Amtsgericht in Stendal am 09. Oktober 2012 unter Geschäftsnummer: VR 3297, mit der Änderung vom 19. Januar 2019)

§2 Vereinszweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 und § 53 Abgabenordnung. Die Hilfsmaßnahmen werden für unverschuldete in Not geratener Angehöriger von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten und deren Familien geleistet. Die Personen werden selbstlos unterstützt. Hilfe kann geleistet werden durch:
  • Bereitstellung eines Kriseninterventionsdienstes (KID) für die Landeshauptstadt Magdeburg gemäß der Vereinbarung über die psychosoziale Akuthilfe (Kriseninventionsdienst) in der Landeshauptstadt Magdeburg
  • Bereitstellung eines Gewaltpräventionsteams (GPT) für Schulungen an öffentlichen Einrichtungen
  • Bereitstellung eines Kriminalpräventionsteams (KPT) für Schulungen an öffentlichen Einrichtungen
  • Beratung und Unterstützung nach traumatisierenden Ereignissen/Einsätzen von Mitgliedern und Kolleginnen und Kollegen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
  • finanzielle Unterstützung für therapeutische Maßnahmen zur Verarbeitung traumatischer Ereignisse/Einsätze
  • finanzielle Unterstützung für Hilfsbedürftige bei einem unverschuldet auftretenden Notfall
  • Hilfsmaßnahmen bei unverschuldet in Not geratenen Personen einschließlich ihrer Angehörigen
  • sonstige Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen
  1. Zur Erforschung von fachspezifischen Themen werden wissenschaftliche Veranstaltungen durchgeführt und publiziert. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Weitere Hilfen bedürfen eines formalen Antrages an den Vorstand. Dieser beschließt einstimmig

§3 Gemeinnützigkeit/ Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen und in Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jedermann sowie jede juristische Person erwerben, die sich für die Zwecke des Vereins einsetzt. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft kostenlos. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  1. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Sie unterliegt keiner Altersbegrenzung. Fördermitglieder erhalten alle kostenlosen Leistungen des Vereins. Finanzielle Hilfeleistungen sind ausgeschlossen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Tod
  • durch schriftlich erklärten Austritt.
  1. Alle Mitglieder, welche gröblich gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung sowie die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen, können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  • Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist an den Vorstand zu richten. Dieser berät darüber und gibt eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung dieser entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit über den Antrag.
  • Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.
  • Über die Beschwerde entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes.
  1. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahr ruhen alle Rechte, sofern nicht Zahlungsaufschub durch den Vorstand gewährt worden ist.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den Verein.
  3. Der Mitgliedsausweis sowie Gegenstände und Unterlagen des Vereins sind unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückzahlung des bereits geleisteten Jahresbeitrages findet nicht statt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Mitgliedsbeiträge sind Quartals- bzw. Jahresbeiträge und jeweils im ersten Monat des Quartals bzw. im ersten Quartal fällig. Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer der Mitgliedschaft, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentlicher Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel aller Mitglieder dies fordern.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (elektronisch ist zulässig) durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Anträge zur Tagesordnung können schriftlich beim Vorstand innerhalb dieser Frist gestellt werden, spätestens jedoch 10 Tage vor der Mitgliederversammlung. Dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizufügen.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • der Beschluss einer Wahlordnung
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie Grundsätze der Verwendung von Vereinsmitteln
  • die Entscheidung über eine Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
  • die Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung
  • die Entscheidung über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern.
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Vorstand zugelassen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Änderungen zur Satzung ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist als hybride Veranstaltung zulässig.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertreter
  • dem 2. Stellvertreter
  • dem Schatzmeister
  • dem 1. Verbindungsmitglied Einsatzdienst (Polizei-Feuerwehr-Freiwillige Feuerwehr und dem Rettungsdienst)
  • dem 2. Verbindungsmitglied Einsatzdienst (Polizei-Feuerwehr-Freiwillige Feuerwehr und dem Rettungsdienst)
  • dem 3. Verbindungsmitglied Einsatzdienst (Polizei-Feuerwehr-Freiwillige Feuerwehr und dem Rettungsdienst)
  • dem Verbindungsmitglied des Gewaltpräventionsteams (GPT)
  • dem Verbindungsmitglied des Kriminalpräventionsteams (KPT)
  • dem Verbindungsmitglied IuK (Information und Kommunikation)
  1. Der 1. und der 2. Stellvertreter gemäß § 9 Nr. 1 sind gleichberechtigte Stellvertreter des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand sowie die Funktionen im Vorstand werden für die Dauer von 5 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Schriftführer wird vom Vorstand bestellt. Die Aufgaben des Schriftführers regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Schriftführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
  5. Der Vorstand ist zuständig für:
  • den Erlass einer Geschäftsordnung,
  • den Erlass einer Haushaltsordnung,
  • den Erlass einer Reisekostenordnung,
  • den Erlass einer Leistungsordnung,
  • den Erlass einer Ehrenordnung,
  • den Erlass einer Antragsordnung,
  • den Erlass einer Richtlinie für den Kriseninterventionsdienst (KID),
  • den Erlass einer Richtlinie für das Gewaltpräventionsteam (GPT) und
  • den Erlass einer Richtlinie für das Kriminalpräventionsteam (KPT).
  1. Der Vorstand berät und beschließt über Vereinsangelegenheiten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  • Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
  • Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern
  • Die Verwaltung der Vereinsfinanzen und Vereinsausgaben
  • Die Überwachung und Unterstützung die Arbeit des Kriseninterventionsdienstes (KID)
  • Die Überwachung und Unterstützung der Arbeit des Gewaltpräventionsteams (GPT)
  • Die Überwachung und Unterstützung der Arbeit des Kriminalpräventionsteams (KPT)
  1. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
  2. Der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand ist verpflichtend.

§10 Kassenführung und Finanzen

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere auf Beiträgen, Spenden und Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanweisungen des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch Auszahlungsanweisungen seiner Stellvertreter geleistet werden.
  3. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Weiteres regelt eine Haushaltsordnung.

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem „AGUS Magdeburg“, Pfeifferstraße 10, 39114 Magdeburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§13 Haftungsbeschränkung

  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
  2. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Mitarbeiter im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, nachzulesen in der Datenschutzerklärung des Vereins.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§15 Ehrungen

Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder können durch den Vorstand geehrt werden, weiteres regelt eine Ehrenordnung.

§16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist am 27. März 2025 vom 4. Delegiertenkongress des Vereins: HILFE für HELFER in NOT/POLIZEI-FEUERWEHR-RETTUNGSDIENST e.V. in Magdeburg beschlossen worden und tritt mit der Einttragung beim Amtsgericht in Stendal in Kraft. Bis dahin gilt die Satzung aus dem Jahr 2019.